- bevorrechtigte Gläubiger
- waren im Konkursverfahren solche Gläubiger, die mit Vorrang vor den anderen Konkursgläubigern befriedigt wurden. Bevorrechtigt waren etwa: Löhne, Gehälter, soziale Abgaben für das letzte Jahr vor Konkurseröffnung und Steuern und öffentliche Abgaben. Um die durchschnittlichen Quoten der einfachen ⇡ Insolvenzgläubiger zu erhöhen, sieht die seit 1.1.1999 gültige Insolvenzordnung keine b.G. mehr vor.
Lexikon der Economics. 2013.